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Auf dieser Seite finden Sie die folgenden Inhalte:

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Apps zur Verwendung von Datev Unternehmen Online und Datev Meine Steuern 

 

Datev Smart-Login Bot:                               https://www.datev-bot.de/kbot-widget/bots/datev/vjrpA7E2TMutrQggO-DOcDC33Uu4BcezcncRaNLrNw0=/bot.html


Datev Smart-Login für Android:                 https://play.google.com/store/apps/details?id=de.datev.smartlogin&hl=de&gl=US

Datev Smart-Login für IOS:                         https://apps.apple.com/de/app/datev-smartlogin/id943870921


Datev Upload Mobil für Android:                https://play.google.com/store/apps/details?id=de.datev.belegtransfer&hl=de&gl=US

Datev Upload Mobil für IOS:                        https://apps.apple.com/de/app/datev-upload-mobil/id1079321342


Datev Meine Steuern:                                   https://apps.datev.de/mytax



HomeOffice / Zugänge DATEV 


DATEVasp - HomeOffice - Zugangspaket

Programme für Unternehmen-Online

Smartphone-Apps für Unternehmen-Online

Nachfolger des Sanmoduls (aus dem Haus KuhnIT)

Belege schnell ins Rechenzentrum scannen (aus dem Haus KuhnIT)

Belege digital prüfen im HomeOffice per flowwer (aus dem Haus KuhnIT)


Neue Klick-Tutorials als Unterstützung für Ihre Fragen zu DATEVasp

Zur schnellen und   zielgerichteten Abhilfe bei Problemen haben wir neue Hilfe-Dokumente inkl. entsprechenden Klick-Tutorials für Sie bereitgestellt:

- Meine SmartCard wird in DATEVasp plötzlich nur noch rot angezeigt, Dok.-Nr. 1023565

- Meine DATEVasp-Sitzung kann nur noch auf einem Monitor angezeigt werden, Dok.-Nr. 1023566

- Die DATEVasp Sitzung sieht anders aus oder wird nur noch als Fenster im Browser angezeigt, Dok.-Nr. 1023567

- DATEVasp: Lokale Drucker werden nicht in DATEVasp übertragen oder sind nicht verfügbar, Dok.-Nr. 1023568


Umsatzsteuer





Interessante Links im Internet

Wir haben zu verschiedenen Themen eine Reihe von interessanten und nützlichen Links im Internet für Sie zusammengestellt, wo Sie weiterführende wichtige Informationen finden. Für den Inhalt der Links übernehmen wir keine Haftung.


Fragebögen / Checklisten

Personalfragebögen


Mindestlohn Arbeitszeitdokumentation


Minijobber - Rentenversicherungsbefreiung


Kurzarbeitergeld 

Rentenversicherung - Infos für Arbeitgeber

https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/02_Befreiungsantrag_RV_Pflicht.html?nn=702008
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung
https://www.informationsportal.de/


 


Behörden / Ämter / Gerichte 

Industrie- und Handelskammer Koblenz

 

Industrie- und Handelskammer Limburg

 

Handwerkskammer Koblenz

 

Handwerkskammer Wiesbaden

 



Mandanten-Monatsinfo

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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 19.07.2024

Eigenbedarfskündigung eines Anwalts, um Kanzlei in Wohnung zu betreiben, kann rechtmäßig sein

Wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigentumswohnung eine Kanzlei betreiben und darin auch wohnen will, darf er seinen Mietern deswegen kündigen. Die Absicht, in einer Wohnung nicht nur zu wohnen, sondern auch eine Kanzlei zu betreiben, kann ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung der dort lebenden Mieter darstellen. Es reiche, wenn dem Vermieter sonst ein „beachtenswerter“ bzw. „anerkennenswerter Nachteil“ entstünde. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 286/22).

Seit 1977 lebten die jetzigen Mieter in einer Berliner Dreizimmerwohnung. Im Jahr 2013 wurde das Haus zunächst in Eigentumswohnungen aufgeteilt, im Jahr 2018 erwarb der jetzige Eigentümer, ein Anwalt, die Wohnung der Betroffenen und kündigte 2021 seinen Mietern mit der Begründung, er wolle die Räumlichkeiten überwiegend für seine eigene Kanzlei nutzen und Teile der Wohnung auch an andere Anwälte untervermieten, zusätzlich aber auch darin wohnen. Sein bisheriger Mietvertrag für seine Kanzlei habe geendet, daher sei er auf diese Räumlichkeiten angewiesen. Für Eigenbedarfskündigungen zu Zwecken der Wohnraumnutzung sieht das Gesetz in § 577a Abs. 1, 2 BGB i. V. m. der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung zwar eine zehnjährige Sperrfrist vor, diese gilt jedoch nicht (direkt) für Nutzungen zum (primären) Zweck einer freiberuflichen Tätigkeit. Dennoch sah das Landgericht Berlin darin zunächst einen Grund, dem Vermieter die Kündigung gem. § 573 Abs. 1 BGB zu versagen. Zur Vermeidung von Widersprüchen müsse die Wertung dieser Sperrfrist auch in die Interessenabwägung des § 573 Abs. 1 BGB mit einfließen, sodass der Vermieter nur kündigen könne, wenn er einen „gewichtigen Nachteil“ vortragen könne. Eine Mischnutzung sei schließlich nicht schützenswerter als eine reine Eigenbedarfskündigung.

Der Bundesgerichtshof vertrat jedoch die Auffassung, dass die Vorschrift des § 577a BGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift sei, die auf den Fall der beabsichtigten Mischnutzung nicht übertragbar sei. Vielmehr komme es hier allein auf eine Interessenabwägung i. S. d. § 573 Abs. 1 BGB an, da die Regeltatbestände nicht einschlägig seien. Der Vermieter müsse im Rahmen der Interessenabwägung zunächst vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung vorweisen, die den (ernsthaft verfolgten) Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen ließen. Zudem komme es darauf an, ob das vom Vermieter geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiege wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe. Es sei zudem erforderlich, dass die Vorenthaltung der Mieträume für den Vermieter einen immerhin „beachtenswerten Nachteil“ begründe; ein „gewichtiger Nachteil“, wie das Landgericht noch gemeint hatte, sei hingegen nicht zu fordern. Der Vermieter müsse auch nicht zwingend auf die Wohnung angewiesen sein. Bei einer normalen Lebens- und Berufsplanung sei dem Interesse des Vermieters in Fällen wie diesen regelmäßig der Vorzug vor dem Bestandsinteresse des Mieters zu geben. Höhere Anforderungen wären allerdings dann zu stellen, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken einen völlig untergeordneten Raum einnehme. Gemessen an diesen Grundsätzen habe das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Kündigung des Vermieters aus berechtigtem Interesse gestellt. Das Landgericht Berlin müsse daher erneut unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025: 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

 
 
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